Informationen Ausbildungsklassen

Klasse B /BF17 / B196

Erlaubte Fahrzeuge

Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder)

  • bis 3500 kg zulässige Gesamtmasse (zGM),
  • mit bis zu 8 Sitzplätzen (zusätzlich zum Fahrersitz)
  • auch mit Anhänger (zGM des Anhängers: maximal 750 kg)
  • auch mit schwererem Anhänger, sofern die Kombination 3500 kg nicht übersteigt

Die ab dem 19.1.2013 erworbene Führerscheinklasse B umfasst auch dreirädrige Kraftfahrzeuge, jedoch nur in Deutschland (Schlüsselziffer 194). Bei Kraftfahrzeugen mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.

Eine vor dem 19.1.2013 erworbene Führerscheinklasse B oder Klasse 3 berechtigt zum Führen von dreirädrigen Fahrzeugen, auch mit Anhänger. Beim Umtausch erfolgt der Eintrag der Schlüsselziffern 79.03 und 79.04 zu A1 und A. Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt im Inland, sofern der Inhaber oder die Inhaberin diese seit mindestens zwei Jahren besitzen, auch zum Führen von Fahrzeugen, die ganz oder teilweise mit Strom, Wasserstoff, Flüssig- bzw. Erdgas oder mechanischer Energie alternativ angetrieben werden, wenn diese eine Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, jedoch nicht mehr als 4250 kg aufweisen und für die Güterbeförderung und ohne Anhänger geführt werden. Die überschreitende Masse muss hierbei ausschließlich dem zusätzlichen Gewicht des Antriebssystems geschuldet sein.

Erlaubte Fahrzeuge bei Eintragung der Schlüsselziffer B96¹

Kombinationen aus Pkw (Fahrzeug der Klasse B) und Anhänger mit zGM über 750 kg, bei welchen die zGM der Fahrzeugkombination mehr als 3500 kg und nicht mehr als 4250 kg beträgt. Die Eintragung der Schlüsselziffer 96 erfolgt nach Ablegen einer Fahrerschulung nach Anlage 7a der Fahrerlaubnisverordnung.

Erlaubte Fahrzeuge bei Eintragung der Schlüsselziffer B196¹

Kraftfahrzeuge der Klasse A1 nur in Deutschland und Kraftfahrzeuge der Klasse B (Vorbesitz mindestens 5 Jahre)

Mindestalter

Mindestalter Sonderregelungen

Herabgesetztes Mindestalter auf 17 Jahre:

  • für Personen mit abgeschlossener Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb
  • für Personen in Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb gilt ebenfalls das herabgesetzte Mindestalter; es dürfen jedoch nur Fahrten in Deutschland im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses gemacht werden.

Prüfungen

  • theoretische Prüfung für Fahrerlaubnisklasse B, BE: maximal 3 Monate vor Erreichen des Mindestalters
  • praktische Prüfung für Fahrerlaubnisklasse B, BE: maximal 1 Monat vor Erreichen des Mindestalters

Befristungen und Einschränkungen

Erteilung der Fahrerlaubnis ohne ärztliche Untersuchung und ohne Begrenzung, sofern keine besonderen Umstände vorliegen.

Gültigkeit des Führerscheindokuments

  • Ausstellung des Führerscheins seit 19.1.2013: Gültigkeit 15 Jahre (auch bei Erweiterung der Fahrberechtigung, Umtausch oder Ersatzausstellung)
  • Ausstellung des Führerscheins vor 19.1.2013: gestaffelte Gültigkeit nach dem Fristenplan für den Führerscheinumtausch. Bei Ablauf der Befristung wird das Dokument auf Antrag verwaltungsmäßig umgetauscht, also ohne Untersuchung oder Prüfung.

Probezeit

Beim erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis wird der Führerschein „auf Probe“ erteilt. Während der Probezeit von 2 Jahren hat ein Fehlverhalten besondere Folgen.

Klasse BE

Erlaubte Fahrzeuge

Kombinationen aus Kraftfahrzeug der Klasse B und schwerem Anhänger oder Sattelanhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3500 kg zGM nicht übersteigt.

Mindestalter

  • 17 Jahre: Begleitetes Fahren
  • 18 Jahre

Voraussetzung

Führerschein der Klasse B (kann zusammen erworben werden)

Prüfungen

Nur praktische Prüfung; Voraussetzung ist der Vorbesitz der Klasse B (kann zusammen erworben werden) Erteilung der Fahrerlaubnis ohne ärztliche Untersuchung und ohne Begrenzung, sofern keine besonderen Umstände vorliegen.

Befristungen und Einschränkungen

Erteilung der Fahrerlaubnis ohne ärztliche Untersuchung und ohne Begrenzung, sofern keine besonderen Umstände vorliegen.

Gültigkeit des Führerscheindokuments

  • Ausstellung des Führerscheins seit 19.1.2013: 15 Jahre (auch bei Erweiterung der Fahrberechtigung, Umtausch oder Ersatzausstellung)
  • Ausstellung des Führerscheins vor 19.1.2013: gestaffelt nach dem Fristenplan für den Führerscheinumtausch. Bei Ablauf der Befristung wird das Dokument auf Antrag verwaltungsmäßig umgetauscht, also ohne Untersuchung oder Prüfung.

Probezeit

Beim erstmaligen Erwerb der Fahrerlaubnis wird der Führerschein „auf Probe“ erteilt. Während der Probezeit von 2 Jahren hat ein Fehlverhalten besondere Folgen.

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