Informationen Ausbildungsklassen
Klasse B /BF17 / B196
Erlaubte Fahrzeuge |
Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder)
Die ab dem 19.1.2013 erworbene Führerscheinklasse B umfasst auch dreirädrige Kraftfahrzeuge, jedoch nur in Deutschland (Schlüsselziffer 194). Bei Kraftfahrzeugen mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist. Eine vor dem 19.1.2013 erworbene Führerscheinklasse B oder Klasse 3 berechtigt zum Führen von dreirädrigen Fahrzeugen, auch mit Anhänger. Beim Umtausch erfolgt der Eintrag der Schlüsselziffern 79.03 und 79.04 zu A1 und A. Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt im Inland, sofern der Inhaber oder die Inhaberin diese seit mindestens zwei Jahren besitzen, auch zum Führen von Fahrzeugen, die ganz oder teilweise mit Strom, Wasserstoff, Flüssig- bzw. Erdgas oder mechanischer Energie alternativ angetrieben werden, wenn diese eine Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, jedoch nicht mehr als 4250 kg aufweisen und für die Güterbeförderung und ohne Anhänger geführt werden. Die überschreitende Masse muss hierbei ausschließlich dem zusätzlichen Gewicht des Antriebssystems geschuldet sein. |
Erlaubte Fahrzeuge bei Eintragung der Schlüsselziffer B96¹ |
Kombinationen aus Pkw (Fahrzeug der Klasse B) und Anhänger mit zGM über 750 kg, bei welchen die zGM der Fahrzeugkombination mehr als 3500 kg und nicht mehr als 4250 kg beträgt. Die Eintragung der Schlüsselziffer 96 erfolgt nach Ablegen einer Fahrerschulung nach Anlage 7a der Fahrerlaubnisverordnung. |
Erlaubte Fahrzeuge bei Eintragung der Schlüsselziffer B196¹ |
Kraftfahrzeuge der Klasse A1 nur in Deutschland und Kraftfahrzeuge der Klasse B (Vorbesitz mindestens 5 Jahre) |
Mindestalter |
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Mindestalter Sonderregelungen |
Herabgesetztes Mindestalter auf 17 Jahre:
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Befristungen und Einschränkungen |
Erteilung der Fahrerlaubnis ohne ärztliche Untersuchung und ohne Begrenzung, sofern keine besonderen Umstände vorliegen. |
Gültigkeit des Führerscheindokuments |
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Probezeit |
Beim erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis wird der Führerschein „auf Probe“ erteilt. Während der Probezeit von 2 Jahren hat ein Fehlverhalten besondere Folgen. |
Klasse BE
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Erlaubte Fahrzeuge |
Kombinationen aus Kraftfahrzeug der Klasse B und schwerem Anhänger oder Sattelanhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3500 kg zGM nicht übersteigt. |
Mindestalter |
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Voraussetzung |
Führerschein der Klasse B (kann zusammen erworben werden) |
Prüfungen |
Nur praktische Prüfung; Voraussetzung ist der Vorbesitz der Klasse B (kann zusammen erworben werden) Erteilung der Fahrerlaubnis ohne ärztliche Untersuchung und ohne Begrenzung, sofern keine besonderen Umstände vorliegen. |
Befristungen und Einschränkungen |
Erteilung der Fahrerlaubnis ohne ärztliche Untersuchung und ohne Begrenzung, sofern keine besonderen Umstände vorliegen. |
Gültigkeit des Führerscheindokuments |
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Probezeit |
Beim erstmaligen Erwerb der Fahrerlaubnis wird der Führerschein „auf Probe“ erteilt. Während der Probezeit von 2 Jahren hat ein Fehlverhalten besondere Folgen. |